Folge 53: Wer trägt in Unternehmen die Verantwortung? – Technische Maßnahmen

Wie in der Folge 52 angekündigt will ich noch tiefer in die Praxis gehen, Fehler aufzeigen, die häufig gemacht werden und Lösungsansätze vorstellen.

Ich orientiere mich wieder an den drei Säulen zur Erfüllung der Pflichten.


Die nebenstehenden technischen Maßnahmen lassen sich wie folgt detaillieren.

1. Produktanforderungen
2. zu erwartende Transportbelastungen
3. Fahrzeuganforderungen
4. Ladungssicherungsmittel
5. Sicherungsmethoden
6. Be- und Entladeeinrichtungen 

1. Produktanforderungen definieren

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass jedes Produkt im Regelfall zum Anwender/Empfänger eine Transportphase durchläuft, wäre es gut zu wissen, welche Belastungen es standhalten kann. Auf der Basis dieses Wissens lassen sich dann die Maßnahmen und der Aufwand für eine Verpackung ermitteln.

Ein Produkt, welches empfindlich ist gegen Stöße oder Vibrationen muss anders verpackt werden als eine Maschine oder Anlage. In Abhängigkeit davon kann dann auch die Wahl des Transportmittels und der Sicherungsmaßnahmen erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist eine wichtige VDI-Richtlinie zu nennen, die VDI-2700 Blatt 5 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Qualitätsmanagement-Systeme“.

Der Titel erschließt nicht auf Anhieb den verwertbaren Inhalt. Sie beschreibt die Grauzone zwischen Auftraggeber und Frachtführer/Spediteur, indem der Transportprozess in dünne Scheiben zerlegt und die sich daraus ergebenden Maßnahmen allgemein beschrieben werden.

Der Inhalt meines Artikels orientiert sich daran und untermauert das Ganze mit praktischen Erfahrungen. Jeder Verantwortliche in der Logistik sollte diese Richtlinie kennen und deren Vorgaben unternehmensspezifisch umsetzen.

2. Vorraussichtliche Transportbelastungen

Ab dem Augenblick, in dem ein Kunde eine Ware/Produkt bestellt ist im Regelfall auch der Liefer-/Empfängerort bekannt. Damit lassen sich auch die voraussichtlichen Transportbelastungen ermitteln.

Im CTU-Code 2014 ist eine tabellarische Übersicht zu den zu erwartenden Transportbelastungen enthalten. Die sollte die Grundlage für Überlegungen sein.

Eine Lieferung von Deutschland nach Amerika beinhaltet zwangsläufig einen Luft- oder Seetransport, der Vor- und Nachlauf immer einen Straßentransport und eventuell erfolgen auch Teile davon auf der Bahn. Damit liegen den Überlegungen bereits vier unterschiedliche Transportbelastungen zugrunde.

Die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Verpackung, müssen sich an der höchsten Transportbelastung orientieren.

Werden diese Gedankengänge vernachlässigt ist es nur eine Frage der Zeit bis es zu Problemen und/oder Transportschäden kommt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Überlegungen über die Art der Sicherungsmethode angestellt werden, damit das Produkt eventuell mit den notwendigen Anschlagpunkten ausgestattet werden kann.

3. Wichtige Fahrzeuganforderungen

Bei der Anforderung eines Transportes werden entscheidende Maßnahmen unterlassen. In den meisten Fällen kann man sich darauf verlassen, dass die Fahrzeugreifen rund sind. Ob sie aber auch den Straßenverkehrsvorschriften entsprechen ist bereits ein Risiko.

Bei Gefahrguttransporten ist das verladende Unternehmen verpflichtet das Fahrzeug u.a. auf Verkehrssicherheit zu überprüfen, dazu gehören auch die Reifen durch „in Augenscheinnahme“. Es ist also keine TÜV-Kontrolle.

In Abhängigkeit von dem zu verladenden Produkt sollte der Fahrzeugtyp, z.B. Koffer- oder Planenaufbau, genannt werden. Falls eine Sicherung mit Spanngurten erfolgen muss, kann die Forderung einer Lochleiste sinnvoll sein, weil dies gem. EN-12642 keine Standard-Ausstattung ist. Jeder Gurt kann dann an der optimalen Position befestigt werden. Sofern eine Kranverladung geplant ist, sollte der Hinweis auf ein „funktionsfähiges“ Schiebeverdeck nicht fehlen.

4. Die richtigen Ladungssicherungsmittel

Auch die Art der Sicherungsmittel sollte bestimmt werden. Allein die Aussage „für ausreichende Sicherungsmittel ist zu sorgen“ beinhaltet einige Risiken. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen die Sicherungsmittel, sowie deren Eigenschaften und Anzahl konkret zu benennen.

Zum Beispiel: 10 Spanngurte mit Langhebelzugratschen, STF=500daN, LC=2.000daN und je Gurt zwei Kantenschoner.

Der Hinweis, dass die Gurte nicht ablegereif sein dürfen, sollte nicht fehlen. Ebenso der Hinweis, dass zusätzliche Aufwendungen durch fehlende oder falschen Sicherungsmittel zu Lasten des Frachtführers gehen.

Sofern Antirutschmatten notwendig sind, ist der Hinweis auf die Qualitätsanforderung gemäß VDI-2700 Blatt 15 „Rutschhemmende Materialien“ durchaus angebracht.

Je detaillierter die Fahrzeug- und Ausrüstungsspezifikation ausfällt, desto geringer sind die Überraschungen bzw. deren Handhabung, weil die Spielregeln klar sind.

5 Die korrekte Sicherungsmethode

Die Auswahl der Sicherungsmethode beinhaltet ein nicht zu unterschätzendes Risiko, falls man dies dem LKW-Fahrer überlässt.

Die Annahme, dass der Fahrer der Spezialist ist, wird durch die Praxis nicht bestätigt. Das verladende Unternehmen sollte den Daumen auf dem kompletten Prozess haben. Die am häufigsten Angewendete Sicherungsmethode ist das Niederzurren. Genauso häufig wird sie falsch angewendet oder sie ist überhaupt unzweckmäßig und wenig effizient.

Je nach Wert der Ware sollte eine klare Verladeanweisung vorhanden sein, die die rechnerisch entwickelte Sicherungsmethode abbildet. Verantwortlich dafür ist der „Leiter der Ladearbeiten“ und das ist im Zweifelsfall der Geschäftsführer, falls er sonst niemanden bestellt hat. Dem verladenden Mitarbeiter wird die Arbeit erleichtert und die Anweisung kann gleichzeitig als Verladeprotokoll dienen.

6. Vorhandene Be- und Entladeeinrichtungen

Die Be- und Entladeeinrichtungen sollten geklärt werden, damit sich der Empfänger darauf einstellen kann.

Nicht jeder Empfänger hat z.B. einen 10to-Stapler mit langer Gabel, was häufig dazu führt, dass Paletten nicht auf Antirutschmatten gesetzt werden, weil dadurch das Schieben und Ziehen schwierig wird.

Falls eine Kran-Entladung notwendig ist, sollte gerade bei Maschinen und Anlagen über die Beigabe eines Hebegeschirrs nachgedacht werden.

Das Standbein „technische Maßnahmen“ nimmt in der VDI-Richtlinie einen breiten Raum ein und ist essentiell für einen reibungslosen Transport. Je genauer die Prozesse geplant sind, je besser die Beteiligten ihre Aufgaben kennen, desto geringer ist das Risiko, dass es schiefläuft.

Es kommt mir auch hier darauf an, einen Denkprozess anzustoßen. Aus der Erfahrung lassen sich Mängel, Transportschäden oder die Ursachen für Anhörungsbögen durch die Kontrollorgane, genau in diesem Bereich verorten.

Ein Sprichwort sagt: „es genügt nicht den Wunsch zu haben Fische zu fangen, man muss auch das Netz mitbringen“.

In diesem Sinne, bleiben Sie am Ball, es kommt noch eine Folge.

Ihr Sigurd Ehringer

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