Folge 49: Wer ist für die korrekte Verladung gemäß CTU Code verantwortlich?

Aus gegebenem Anlass möchte ich ein Thema, das sich ebenfalls mit der Verantwortung beschäftigt, vorziehen. Das betrifft vor allem solche Unternehmen die Container stauen oder stauen lassen. Der CTU-Code hat sich gegenüber der alten CTU-Packrichtlinie zu einem verbindlichen Regelwerk entwickelt und die Verfasser haben sich erfreulicherweise auch an der Gestaltung des Gefahrgut-Rechts orientiert.

Der CTU-Code spricht bereits in der Präambel von Personen, die an der Transportkette beteiligt sind. Alle Beteiligten sollen sich darauf verlassen können, dass jeder einzeln seine Aufgaben ordentlich und pflichtbewusst erfüllt.

Im Kapitel 4 des CTU-Codes werden den Beteiligten bestimmte Verantwortlichkeiten übertragen die im Detail als Pflichten dargestellt werden. Auch wenn dort von Personen gesprochen wird, ist im ersten Schritt immer das Unternehmen und im zweiten eine konkrete Person gemeint, die vom Unternehmen benannt werden muss.

Im ADR werden im Kapitel 1.4.2 die Hauptbeteiligten genannt. Dazu die Bemerkung: Verschiedene Beteiligte, denen …. Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden“. Daraus geht deutlich hervor, dass eben der Inhaber/Geschäftsführer eines Unternehmens die Person ist, die an der Spitze steht und gegenüber dem Gesetzgeber die Verantwortung zu tragen hat.

Im einem der nächsten Blog-Beiträge werde ich den Umgang, die Organisation und die Handhabung der Verantwortung im Allgemeinen beschreiben.

Im Kapitel 4ff des CTU-Codes werden die Beteiligten und deren Pflichten konkret und detailliert beschrieben. Wichtig erscheint mir auch die Vorbemerkung: „Ungeachtet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verträge zwischen den beteiligten Akteuren sind in der nachstehenden Zuständigkeitskette die funktionalen Verantwortungsbereiche der Beteiligten festgelegt.“ Also derjenige, der die Tätigkeit tatsächlich ausführt.

Es werden folgende Beteiligte benannt:

4.2.1 Der CTU-Betreiber soll
4.2.2 Der Versender soll
4.2.3 Der Packer soll
4.2.4 Der Befrachter/Absender soll
4.2.5 Der Güterkraftverkehrsunternehmer soll
4.2.6 Das Eisenbahnunternehmen soll
4.2.7 Der Betreiber im intermodalen Verkehr soll
4.2.8 Der Beförderer soll
4.2.9 Der Empfänger der CTUs soll
4.2.10 Die Befrachter/Absender und Betreiber von leeren CTUs
4.2.11 Alle in Abschnitt 4.2 genannten Parteien sind gehalten
4.2.12 Alle Beteiligten sollen

Für jeden Beteiligten gilt es zu prüfen, wer bin ich. Ist das eindeutig geklärt, dann findet er im entsprechenden Kapitel aufgelistet, welche Pflichten er zu erfüllen hat. Natürlich kann es sein, dass im konkreten Fall nicht alle Pflichten zutreffen, weil sie eventuell von einem beauftragten Unternehmen übernommen werden. Jedoch hat derjenige, der am Beginn der Transport-/Lieferkette steht und dem Empfänger gegenüber Zusagen gemacht hat, dafür zu sorgen, dass der Informationsfluss gewährleistet ist.

Die konkrete Erfüllung der Pflichten muss sich im Unternehmen durch folgende Maßnahmen widerspiegeln:

– eine zweckmäßige Organisation bzw. Organigramm aus der/dem sich die Zuständigkeiten, Verantwortung und die Aufgaben in den verschiedenen Ebenen eindeutig erkennen lassen.
– Arbeitsanweisungen und/oder Checklisten anhand derer sich die Erfüllung der Pflichten mit prüfbaren Kriterien kontrollieren lassen.
– eine Kontrollorganisation die sicherstellt, dass alle genannten, prüfbare Kriterien dokumentiert werden.
– Ein Nachweis, dass alle beteiligten Personen geschult/ausgebildet und/oder unterwiesen sind.

Interessant ist daher die folgende Aussage im CTU-Code:

13.1.5 Die Geschäftsführung einer Anlage, in der CTUs gepackt werden, ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die am Packen von Ladung in CTUs oder an der Überwachung dieses Vorgangs beteiligt sind, im Einklang mit ihren Zuständigkeiten innerhalb ihres Unternehmens angemessen ausgebildet und entsprechend qualifiziert sind.

Ich möchte hier noch einige Punkte anmerken, weil sie erfahrungsgemäß häufig schieflaufen.

Beispiel: Container-Eingangs-Kontrolle

Nicht selten wird die vorgeschriebene Eingangskontrolle des Containers durch den „Packer“ nicht vorgenommen. Weder die CSC-Plakette werden auf Gültigkeit, noch der Container auf Schäden überprüft. Die Folge kann die Stilllegung des Containers sein oder die Rechnung für die Reparatur desselben.

Beispiel: Ladungssicherung im Container

Beim Beobachten des Stauvorganges erkennt man immer wieder, dass die Mitarbeiter mit den schönsten und angenehmsten Ladungsteilen beginnen und die problematischen am Schluss übrigbleiben. Das Sichern der Ladung ist dann schwierig, zeit- und materialaufwändig und in der Folge oft ungenügend. Die Kontrollbehörde sieht dann beim Öffnen des Containers als erstes den ungenügenden Zustand. Mit einem Stauplan, der vor Beginn der Tätigkeit erstellt wird, kann das verhindert werden.

Beispiel: Lastverteilung im Container

Nach dem Muster des vorher genannten Beispiels läuft auch der Gesamtschwerpunkt des Containers schief. Mit dem Stauplan lässt sich auch diese Aufgaben problemlos erledigen.

Eine so eindeutige und klare Zuordnung von Verantwortung ist nur in wenigen Regelwerken zu finden.

Beispiel Container-Packzertifikat

Diese Unterschrift kann weitreichende Konsequenzen haben, wenn Schäden an der Ware, am Container oder am Schiff entstehen.

Container-Packrichtlinien-CTU-Code-Rothschenk-Ladungssicherung

In diesem Unterschriftsfeld hat diejenige Person zu unterschreiben, die gem.: §9(2) OWiG („2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen“) vom Unternehmer, der als Packer auftritt, schriftlich bestellt ist.

Das ist im Regelfall nicht der Mitarbeiter, der den Container staut und packt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten, dass sie für Übernahmen von Aufgaben und Tätigkeiten gem. CTU-Code ausgebildet/unterwiesen sein müssen.

Container-Packrichtlinien-CTU-Code-Rothschenk-Ladungssicherung2

Für dieses Feld gilt das gleiche, wie vorstehend schon genannt, für den Versender. Zusätzlich muss der Unterschrift Leistende und alle sonstigen Beteiligten, da es sich um Gefahrgut handelt, gem. IMDG-Code Kapitel 1.3 unterwiesen sein.


Beispiel Dokumentation

Die Abläufe bei Packen eines Containers laufen nicht selten so ab, dass im Nachgang niemand mehr genau weiß, was eigentlich gemacht wurde. Es fehlt an den nötigen Arbeitsanweisungen, an der Ein-/Unterweisung wie es gemacht werden soll und an der Kontrolle. Dafür haben sich Checklisten hervorragende bewährt. Sie können Schritt für Schritt abgearbeitet werden.

Dieses Ladungssicherungsprotokoll ist ein Beispiel, wie die Checkliste gestaltet werden kann.

Es ist jedoch zwingend notwendig, jede Vorlage auf die eigenen Bedürfnisse anzupassen.

Manchmal sind in der Vorlage Positionen vorhanden, die im eigenen Unternehmen überhaupt nicht vorkommen.

Werden diese dann jedes Mal mit i.O. oder OK abgehakt, erscheint das unglaubwürdig.

Eine gute Methode ist auch das Anfertigen von Fotos, welche die Checklisten ergänzen. Bitte daran denken, sie sollten ordentlich belichtet, scharf sein und nur das zeigen, was auch dokumentiert werden soll. Dafür ist eine Fotoanweisung zweckmäßig aus der hervorgeht, welche Bilder gemacht werden sollen, damit sich daraus ein einheitlicher, regelmäßiger und nachvollziehbarer Nachweis ergibt.

Aus der Anweisung sollte eindeutig hervorgehen, aus welcher Position die Bilder gemacht werden sollen. Auch der Mindestumfang der Bilder ist zu definieren, damit die Dokumentation immer den gleichen Standard hat.

In Relation zu den Millionen Containern die transportiert werden, passiert „Gott sei Dank“ vergleichsweise wenig. Tritt ein solcher Fall ein, dann ist es meistens tragisch und teuer. Sofern jeder Beteiligte seine Pflichten ernst nimmt und erfüllt, werden die meisten Transporte problemlos ablaufen.

PS: unter diesem Link kann die beschriebene Checkliste heruntergeladen werden.

Ihr Sigurd Ehringer

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