Mein werter Kollege Christian Schmid hat mir von einem Vorfall erzählt den ich als Anlass für den folgenden Beitrag genommen habe.
Der Vorfall an und für sich ist nichts Ungewöhnliches, sondern eigentlich nur die Folge, denn die Kontrollbehörde war mit dem LKW-Fahrer alleine nicht zufrieden.
Falls die Kontrollbehörde, was wünschenswert wäre, dies häufiger tun würde, dann würden vermutlich mehr verladende Unternehmen daraus Rückschlüsse für Verbesserungen ziehen.
In den vielen Jahren, in denen ich als Berater und Ausbilder unterwegs war, habe ich bei fast allen Unternehmen nur die Mitarbeiter geschult, die das fertige Produkt auf den Weg zum Kunden gebracht haben. Das ist aber nur eine von vielen anderen Stellen an denen verladen und transportiert wird.
Ich will das mit folgender Grafik verdeutlichen, wobei die rote Strichlinie die Stolperdrähte darstellt und die blaue Strichlinie den öffentlichen Bereich:

Transporte und Lagerung innerhalb des Werksgelände haben nach den Regeln der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Alle anderen Transporte die das Werksgelände verlassen, unabhängig von wem und an wen, müssen gemäß der StVO & StVZO und gegebenenfalls den Gefahrgut-Vorschriften erfolgen.
Tatsächlich wird jedoch in vielen Unternehmen der Ausbildungs- und Regelungsschwerpunkt nur bei den Transporten gesehen, die das fertige Produkt an den Kunden liefern.
Es wäre also sinnvoll, mal alle Transporte zu erfassen die das Werksgelände verlassen. Hier ein paar Tipps:
- Transporte an Unternehmen die Teile bearbeiten, waschen, montieren, lackieren, galvanisieren usw.
- Rücklieferungen, Reklamationen von Fertigungsmaterial zum Lieferanten,
- Abholungen von Abfällen, Produktionsresten, Ausschuss-Material
- Privater Verkauf an Mitarbeiter
- Rücklieferung von leeren, ungereinigten Gefahrgut-Behältern, wie Druckfarbe; Kleber-Behälter, Gasflaschen usw.
- Transport von Maschinen/Geräten/Werkzeugen zur Reparatur, wie z.B. Spritzguss-Werkzeuge, Presswerkzeuge, Motoren, Getriebe usw.
- Transport von Material im Rahmen von Monteur-Einsätzen
Mit etwas Fantasie wird jeder, der durch die vorstehend beschrieben Brille schaut, im eigenen Unternehmen noch andere Ansätze finden.
Nun kurz zu der Geschichte die der eigentliche Anlass für diesen Betrag war. Ein Unternehmen transportiert Teile aus der Produktion zu einem Partnerunternehmen, um sie dort bearbeiten zu lassen. Die Aktion läuft wie üblich am Lager und der Logistik vorbei, weil es sich ja um eine Angelegenheit der Produktion handelt.
Die Kontrollbehörde stellt den Zustand der mangelhaften Ladungssicherung fest und schickt einen Anhörungsbogen an den Unternehmer.
In dem Anhörungsbogen bittet die Kontrollbehörde das Unternehmen:
- den verantwortlichen Verlader zu benennen und
- die Nachweise für dessen Schulung und
- seine Bestellung als Verlader beizufügen, des Weiteren
- die Benennung der Beauftragten Person als Beförderer gem. §9(2) OWiG und §1a (5) GbV, sowie
- das Bestellschreiben und die Schulungsbescheinigung gem. §6 GbV
Die Kontrollbehörde hängt einen Hinweis mit folgendem Inhalt an:
- Die Übertragung von Verantwortlichkeiten an eine beauftragte Person gem. §9(2) ist nur dann wirksam, wenn er die Kompetenz hat, Entscheidungen selbst und eigenverantwortlich zu treffen. Bedarf eine Entscheidung der Zustimmung eines Vorgesetzten, handelt er nicht mehr eigenverantwortlich.
- Die Beauftragung muss ausdrücklich erfolgen. Stillschweigendes Dulden oder billigen der Tätigkeiten genügt nicht.
- Der Beauftragte muss umfänglich über die Art und Umfang seiner Pflichten und Verantwortung unterwiesen sein.
- Er muss ausreichende Sachkenntnisse bezüglich der Tätigkeit und der zu berücksichtigenden Vorschriften haben, um die Aufgabe erfüllen zu können.
Ich möchte an der Stelle nochmal deutlich machen, der „Verlader“ vor dem Gesetz ist nicht der bekannte „Staplerfahrer Klaus“, sondern das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer oder Betriebsleiter.
Der geneigte Leser wird nun nachvollziehen können, dass sich in dem Unternehmen eine gewisse Unruhe breit macht, weil der allgemein bekannte „Staplerfahrer Klaus“ plötzlich nicht mehr im Rennen ist, sondern sein Vorgesetzter. Im schlimmsten Fall, wenn die Punkte 1-5 nicht schlüssig dargelegt werden können, der Unternehmer selbst. Leider kann ich aus Erfahrung sagen, dass viele Unternehmen in diesem Fall „blank“ dastehen würden.
Um solche unangenehmen Situationen zu vermeiden macht es Sinn, die Grafik am Anfang des Beitrags auf das eigene Unternehmen zu übertragen und sinngemäß nach vergleichbaren Situationen zu suchen. Bitte dabei nicht nur den LKW im Auge haben, sondern auch den PKW, mit dem ein Mitarbeiter mal schnell etwas auf der Rückbank oder dem Beifahrersitz verstaut, um es zum Geschäftspartner zu bringen oder für den privaten Gebrauch.
Werden solche Situationen gefunden, dann müssen die, von der Kontrollbehörde genannten Punkte 1-5, unter Berücksichtigung der Hinweise a-d, zügig in die Praxis umgesetzt werden. Kontrollen lassen sich nicht verhindern, wohl aber deren negativen Auswirkungen.
Bei den Überlegungen bitte nicht nur den „Punkt“ im Flensburger Register und die 60,-€ im Blick haben, sondern auch den Straftatbestand fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung. Ganz zu Schweigen von Schmerzensgeld und/oder Wiedergutmachung. Da sind dann ganz plötzlich andere Geldbeträge im Spiel.
Nehmen Sie den Beitrag in Ihre To-do-Liste für das Jahr 2026 auf, es ist ja noch jung und an 365 Tagen bieten sich viele Gelegenheiten für Kontrollen, sowohl intern als auch extern durch die Behörden.
In dem Zusammenhang möchte ich auf drei Werke verweisen die sich mit genau dieser Thematik befassen:
- Ecomed-Verlag: Neu als Gefahrgut-Beauftragter
- HUSS-Verlag: Vom Leider zum Leiter
- VDI-2700 Blatt 5 „Qualitätsmanagement-Systeme“
Es lohnt sich, darin zu schmökern und die Erkenntnisse umzusetzen. Packen Sie es an, es kann nur besser werden!
In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern einen guten Start ins neue Jahr.
Ihr Sigurd Ehringer

Sigurd Ehringer
✔ VDI-zertifizierter Ausbilder für Ladungssicherung ✔ Fachbuch-Autor ✔ 8 Jahre Projektmanager ✔ 12 Jahre bei der Bundeswehr (Kompaniechef) ✔ 20 Jahre Vertriebserfahrung ✔ seit 1996 Berater/Ausbilder in der Logistik ✔ 44 Jahre Ausbilder/Trainer in verschiedenen Bereichen —> In einer Reihe von Fachbeiträgen aus der Praxis, zu Themen rund um den Container und LKW, erhalten Sie Profiwissen aus erster Hand. Wie sichert man Ladung korrekt und was sind die Grundlagen der Ladungssicherung? Erarbeitet und vorgestellt werden sie von Sigurd Ehringer, Inhaber von SE-LogCon.
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