Die Ladungssicherung auf/in LKW`s erfolgt im Regelfall formschlüssig oder kraftschlüssig. Was es mit der formschlüssigen Methode auf sich hat und was zu beachten ist, habe ich in der Folge 23 beschrieben.
In dieser Folge soll das Sicherungsmittel „Spanngurt“ genauer beschrieben werden, vor allem unter dem Blickwinkel „Ablegereife“.
Die Vorschrift zum Herstellen und Prüfen von Spanngurten ist die EN-12195-2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ Sicherheit Teil 2 „Zurrgurte aus Chemiefasern“ 2001-02.
Die Norm bezieht sich nur auf manuell betätigte Spannelemente mit einer maximalen SHF von 500N=50daN. Das ist die normale Kraft, welche aufgewendet werden muss, um die lt. Hersteller angegebene Vorspannkraft (STF) zu erreichen.
Diese Norm ist im Wesentlichen eine Prüfvorschrift, aber es werden auch die Nutzungsbedingungen und die Kennzeichnung beschrieben.
Bestandteile eines Zurrmittels
Ablegekriterien für Zurrgurte
Ein weiteres Regelwerk ist die VDI-2700 Blatt 3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“ 03-2023. Neu ist die Festlegung für Beschädigungen. Hier gibt die Richtlinie einen messbaren Wert vor.
Beschädigungen dürfen maximal 10% des Querschnitts betragen. Das gilt sowohl für die Breite, als auch für die Materialdicke. In der Praxis werden Schäden bezogen auf die Materialdicke häufig nicht ausreichend berücksichtigt.
Bei einer Materialstärke des Gurtbandes von ca. 3 mm sind Beschädigungen von 10% = 0,3 mm schnell erreicht.
Beide Gurte sind ablegereif.
Übermäßiger Verschleiß ist auch ein Ablegekriterium. Dies zu bewerten ist nicht einfach. Das Bild zeigt einen Gurt mit Beschädigungen wie sie entstehen, wenn immer die gleiche Ladung gesichert wird. Kantenschutzwinkel oder ein Schlauchkantenschutz würden solche Schäden verhindern.
Dieser Gurt ist ablegereif.