Regressforderungen sind in einem Unternehmen fast immer ein leidiges Thema,
vor allem dann, wenn sich Forderungen nicht abwenden lassen.
Was sind die Ursachen und was könnte man dagegen tun?
Regressforderungen passieren nicht einfach, sondern sie werden verursacht.
Das heißt, wenn ich die Ursachen kenne, dann kann ich auch etwas dagegen unternehmen. Das ist der Kern der Überlegungen.
Jeder Unternehmer sollte also in seinem Verantwortungsbereich überlegen, was könnte Regressforderungen auslösen.
Fiktives Fallbeispiel
Meine Erfahrungen, auf die ich eingehen möchte, stammen aus dem großen Bereich der Ladungssicherung. Sie lassen sich jedoch sinngemäß auf viele andere Situationen übertragen.
Wir stellen uns einmal folgende Situation vor:
Die Firma Alpha ist ein Hersteller von Maschinen und Anlagen für Energieprojekte.
Ein Kunde, die Firma Bravo, hat ein größeres Projekt in der Entwicklung und dafür bei ihnen (Firma Alpha) Teile bestellt. Er hat mit dem Vertrieb ein Zeitfenster für die Lieferung vereinbart, weil die Folgearbeiten nahtlos daran anschließen sollen.
Der Einkauf fragt bei mehreren Speditionen an, was der Transport von A nach B kosten soll und er entscheidet sich für den günstigsten Anbieter, die Firma Charlie. Weil die Anlage für den Stapler zu groß und zu sperrig ist, wurde ein Kran bei Firma Delta bestellt, der sie auf den LKW heben soll. Mit dem Kranunternehmen wurde ein Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart.
Es kommt der Tag, an dem die Teile abgeholt werden sollen.
Der LKW trifft mit Verspätung ein. Der Fahrer spricht kein Deutsch und die genaue Ursache der Verspätung lässt sich nicht klären. Alle versuchen, die Ladung so schnell als möglich zu verladen, damit der LKW vom Hof kommt.
Nach ein paar Stunden ruft die Polizei bei Firma Alpha an und verlangt den verantwortlichen Verlader am Telefon.
Der Staplerfahrer Klaus meldet sich. Die Polizei teilt ihm mit, dass der LKW auf der A9 Richtung Nürnberg kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wurde.
Die Ladung ist nicht ausreichend gesichert und der LKW weist erhebliche Schäden auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Ladung muss für den Weitertransport umgeladen werden und außerdem erfolgt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen §22 StVO.
Neben dem zu erwartenden Bußgeld laufen nun noch weitere Kosten auf.
Es muss ein weiterer geeigneter LKW mit entsprechender Ausrüstung zum Autobahnparkplatz auf der A9 bestellt werden, auf den die Ladung umgeladen werden kann.
Die Firma Alpha beauftragt dazu die Firma Echo, die allerdings teurer ist als Firma Charlie. Der Kran-Unternehmer, Firma Delta, wird beauftragt, einen Kran mit ausreichender Hebekraft ebenfalls auf den Parkplatz zu schicken. Zusätzlich wird eine Mannschaft der Firma Alpha, bestehend aus 4 Mann plus Logistikleiter, zum Autobahnparkplatz in Marsch gesetzt. Einige Stunden später meldet sich der Projektleiter von Firma Bravo beim Vertrieb von Fa. Alpha und fragt nach, wo denn die Teile bleiben.
Der Projektfortschritt kommt in Verzug, was gegebenenfalls zu Konventionalstrafen führen könnte.
Soweit zur Situation. Nun gilt es zu klären, was ist schiefgelaufen und was hätte besser/anders gemacht werden müssen.
Verbesserungspotential
1. Bei einem Transportauftrag müssen nicht nur die Kosten geklärt werden, sondern auch und vor allem:
- Was für ein Fahrzeug ist notwendig
- Welche Sicherungsmittel erforderlich sind
- Wer muss die erforderliche Ausnahmegenehmigungen beschaffen
- Wer kommt für die Kosten auf, wenn die vorherigen Punkte nicht den Vorschriften entsprechen
2. Die Verladung muss in eine zweckmäßige Organisation eingebunden sein. Dazu ist ein Verantwortlicher zu benennen. Der Verantwortliche gegenüber dem Gesetzgeber ist der Unternehmer/Geschäftsführer. Sofern es einen Logistikleiter (oder vergleichbar) gibt, sollte die Verantwortung per Bestellung auf ihn übertragen werden. Der Staplerfahrer Klaus kann auf alle Fälle nicht die verantwortliche Person sein, welche den Geschäftsführer vertritt. Es muss auch eine Verladeanweisung geben, aus der die Methode und Art der Ladungssicherung hervorgeht. Sie muss so ausgeführt sein, dass die zu erwartenden Kräfte, wie sie in der VDI-2700/EN-12195-1 vorgegeben sind, kompensiert werden. Eine Berechnung zum Nachweis der Überlegungen wäre ebenfalls sinnvoll. Darüber sollte es auch ein Protokoll geben, falls die Transportversicherung Fragen hätte. Es kann auch zweckmäßig sein, eine Fotodokumentation anzufertigen.
3. Beim Eintreffen des LKW muss eine Eingangskontrolle erfolgen, um zu sehen, ob das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Dazu ist eine Checkliste sinnvoll, in der alle Prüfpunkte enthalten sind. Falls es relevante Negativpunkte gibt, ist die Beladung abzulehnen und der Frachtführer/Spediteur hat auf eigene Kosten ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
4. Durch eine Ausgangskontrolle muss sichergestellt werden, dass der Transport erst dann das Werksgelände verlässt, wenn er in allen Einzelheiten den Vorschriften entspricht.
5. An welcher Stelle könnten Regressforderungen entstehen:
- Der Transportunternehmer, Fa. Charlie, könnte seine Zusatzkosten geltend machen, weil das tatsächliche Anforderungsprofil nicht bekannt war bzw. nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde.
- Das Kranunternehmen, Fa. Delta, könnte die nutzlos verstrichene Zeit in Rechnung stellen.
- Der Kunde, Fa. Bravo, könnte die an ihn gerichtete Konventionalstrafe an den Lieferanten, Fa. Alpha, durchreichen.
Die Erfahrungen von mehr als 25 Jahren in diesem Umfeld zeigen, dass bei den meisten Unternehmen, unabhängig von der Branche, die größten Probleme im Punkt „Organisation“ zu finden sind.
Eine der Rechtsgrundlagen ist der §130 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“.
In Gerichtsurteilen, die naturgemäß nicht immer veröffentlicht werden, gibt es Hinweise auf Lösungsansätze. Ein Suchbegriff im Internet-Browser heißt „Organisationsverschulden“.
Hier sind etliche Informationen zu finden, die sich auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen.
Der gemeinsame Nenner
Die Aufsichtspflicht wird erfüllt durch
- Schaffung einer geeigneten Betriebsorganisation durch Aufgabendefinition,
- Aufgabenübertragung auf geeignete Personen,
- ordnungsgemäße Anleitung des Weisungsempfängers sowie
- angemessene Verlaufskontrolle und
- Überwachung der Delegationsempfänger.
Alle Schritte einschließlich der Überwachung sind zu dokumentieren, um dem Betroffenen und seinem Verteidiger im Falle eines Falles das Leben leicht zu machen.
(Quelle: Beschluss des OLG Jena vom 02. November 2005 – 1 Ss 242/05 Quelle: NStZ 2006, 533 notiert von Frank, UmwStr-012 – 01/07)
Der BGH hat in dem Urteil „1. BGH 25.03.04 – I ZR 205/01 – transpR 04,309“ ebenfalls interessante Aussagen zu diesem Thema gemacht. Beim Lesen von Urteilen kommt es immer darauf an, unabhängig vom konkreten Anlass, die wesentlichen Aussagen zu filtern und auf die eigene Situation zu übertragen.
Diese Gedanken möchte ich jeder Person, welche an verantwortlicher Stelle eingesetzt ist, unabhängig von der Organisationsebene, ans Herz legen.
Ihr Sigurd Ehringer
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Sigurd Ehringer
✔ VDI-zertifizierter Ausbilder für Ladungssicherung ✔ Fachbuch-Autor ✔ 8 Jahre Projektmanager ✔ 12 Jahre bei der Bundeswehr (Kompaniechef) ✔ 20 Jahre Vertriebserfahrung ✔ seit 1996 Berater/Ausbilder in der Logistik ✔ 44 Jahre Ausbilder/Trainer in verschiedenen Bereichen —> In einer Reihe von Fachbeiträgen aus der Praxis, zu Themen rund um den Container und LKW, erhalten Sie Profiwissen aus erster Hand. Wie sichert man Ladung korrekt und was sind die Grundlagen der Ladungssicherung? Erarbeitet und vorgestellt werden sie von Sigurd Ehringer, Inhaber von SE-LogCon.