Folge 24: Vermeiden von Regressforderungen

Regressforderungen sind in einem Unternehmen fast immer ein leidiges Thema,
vor allem dann, wenn sich Forderungen nicht abwenden lassen.

Was sind die Ursachen und was könnte man dagegen tun?

Fiktives Fallbeispiel

Meine Erfahrungen, auf die ich eingehen möchte, stammen aus dem großen Bereich der Ladungssicherung. Sie lassen sich jedoch sinngemäß auf viele andere Situationen übertragen.

Es kommt der Tag, an dem die Teile abgeholt werden sollen.

Der LKW trifft mit Verspätung ein. Der Fahrer spricht kein Deutsch und die genaue Ursache der Verspätung lässt sich nicht klären. Alle versuchen, die Ladung so schnell als möglich zu verladen, damit der LKW vom Hof kommt.


Nach ein paar Stunden ruft die Polizei bei Firma Alpha an und verlangt den verantwortlichen Verlader am Telefon.

Der Staplerfahrer Klaus meldet sich. Die Polizei teilt ihm mit, dass der LKW auf der A9 Richtung NĂĽrnberg kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wurde.

Die Ladung ist nicht ausreichend gesichert und der LKW weist erhebliche Schäden auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Ladung muss für den Weitertransport umgeladen werden und außerdem erfolgt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen §22 StVO.

Neben dem zu erwartenden BuĂźgeld laufen nun noch weitere Kosten auf.

Es muss ein weiterer geeigneter LKW mit entsprechender AusrĂĽstung zum Autobahnparkplatz auf der A9 bestellt werden, auf den die Ladung umgeladen werden kann.

Soweit zur Situation. Nun gilt es zu klären, was ist schiefgelaufen und was hätte besser/anders gemacht werden müssen.

Verbesserungspotential

1. Bei einem Transportauftrag mĂĽssen nicht nur die Kosten geklärt werden, sondern auch und vor allem:

  • Was fĂĽr ein Fahrzeug ist notwendig
  • Welche Sicherungsmittel erforderlich sind
  • Wer muss die erforderliche Ausnahmegenehmigungen beschaffen
  • Wer kommt fĂĽr die Kosten auf, wenn die vorherigen Punkte nicht den Vorschriften entsprechen

2. Die Verladung muss in eine zweckmäßige Organisation eingebunden sein. Dazu ist ein Verantwortlicher zu benennen. Der Verantwortliche gegenĂĽber dem Gesetzgeber ist der Unternehmer/GeschäftsfĂĽhrer. Sofern es einen Logistikleiter (oder vergleichbar) gibt, sollte die Verantwortung per Bestellung auf ihn ĂĽbertragen werden. Der Staplerfahrer Klaus kann auf alle Fälle nicht die verantwortliche Person sein, welche den GeschäftsfĂĽhrer vertritt. Es muss auch eine Verladeanweisung geben, aus der die Methode und Art der Ladungssicherung hervorgeht. Sie muss so ausgefĂĽhrt sein, dass die zu erwartenden Kräfte, wie sie in der VDI-2700/EN-12195-1 vorgegeben sind, kompensiert werden. Eine Berechnung zum Nachweis der Ăśberlegungen wäre ebenfalls sinnvoll. DarĂĽber sollte es auch ein Protokoll geben, falls die Transportversicherung Fragen hätte. Es kann auch zweckmäßig sein, eine Fotodokumentation anzufertigen.

3. Beim Eintreffen des LKW muss eine Eingangskontrolle erfolgen, um zu sehen, ob das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Dazu ist eine Checkliste sinnvoll, in der alle PrĂĽfpunkte enthalten sind. Falls es relevante Negativpunkte gibt, ist die Beladung abzulehnen und der FrachtfĂĽhrer/Spediteur hat auf eigene Kosten ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

4. Durch eine Ausgangskontrolle muss sichergestellt werden, dass der Transport erst dann das Werksgelände verlässt, wenn er in allen Einzelheiten den Vorschriften entspricht.

5. An welcher Stelle könnten Regressforderungen entstehen:

  • Der Transportunternehmer, Fa. Charlie, könnte seine Zusatzkosten geltend machen, weil das tatsächliche Anforderungsprofil nicht bekannt war bzw. nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde.
  • Das Kranunternehmen, Fa. Delta, könnte die nutzlos verstrichene Zeit in Rechnung stellen.
  • Der Kunde, Fa. Bravo, könnte die an ihn gerichtete Konventionalstrafe an den Lieferanten, Fa. Alpha, durchreichen.

Die Erfahrungen von mehr als 25 Jahren in diesem Umfeld zeigen, dass bei den meisten Unternehmen, unabhängig von der Branche, die größten Probleme im Punkt „Organisation“ zu finden sind.

Eine der Rechtsgrundlagen ist der Â§130 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“.

In Gerichtsurteilen, die naturgemäß nicht immer veröffentlicht werden, gibt es Hinweise auf Lösungsansätze. Ein Suchbegriff im Internet-Browser heißt „Organisationsverschulden“.

Hier sind etliche Informationen zu finden, die sich auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen.

Der gemeinsame Nenner

Diese Gedanken möchte ich jeder Person, welche an verantwortlicher Stelle eingesetzt ist, unabhängig von der Organisationsebene, ans Herz legen.

Ihr Sigurd Ehringer

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SERVICE

Unser Kundencenter kennt nur ein Ziel: Aus Ihren Problemen Lösungen zu machen. Ob Standard Staupolster, Bestseller oder persönlich auf Ihren Bedarf abgestimmte Ladungssicherung – wir begleiten Sie konsequent von A wie Außendienst bis Z wie Zertifizierung. Das ist unser Versprechen an Sie, als Leader in unserer Branche.

PROFI-QUALITĂ„T

Wir legen großen Wert auf professionelle Ladungssicherung. Deshalb verfügen wir über eine eigene Produktion, die durch moderne Fertigungstechnologien und strenge Qualitätskontrollen eine zuverlässige Funktionsweise sicherstellen. So bieten wir unseren Kunden ein umfassendes und qualitativ hochwertiges Angebot im Bereich der Transportlogistik.

ZERTIFIZIERUNG

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NACHHALTIGKEIT

Als Unternehmen für Ladungssicherung sind wir stolz darauf, verschiedene Zertifizierungen zu haben, die unsere Nachhaltigkeitsbemühungen und unser Engagement für Umweltschutz und soziale Verantwortung bestätigen. Das bedeutet für Sie als Einkäufer, dass wir sowohl innerbetrieblich als auch entlang der Lieferkette die Umsetzung hoher Umwelt- und Sozialstandards fordern und fördern.

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