Folge 2: CSC-Plakette und ACEP – Erklärung der Abkürzungen und Inspektionskriterien

CSC

Die „Convention for Safe Containers“ wurde 1972 von der IMO (International Maritime Organization) beschlossen und 1976 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in deutsches Recht übernommen.

Dabei handelt es sich um ein Regelwerk, das sicherstellen soll, dass alle Container-Hersteller und –Eigner die Transportmittel weltweit nach einheitlichen Kriterien herstellen, testen und reparieren. Dabei wird das Regelwerk durch einige ISO-Normen technisch verdichtet.

Die CSC-Regel legt fest, dass die Container nach ihrer Indienststellung regelmäßig überprüft und bei Bedarf repariert werden. Die erste Prüfperiode beträgt 5 Jahre und alle weiteren 2 ½ Jahre bzw. 30 Monate.

Das Prüfdatum muss auf der CSC-Plakette, die jeder seegängige Container haben muss, ersichtlich sein. Dabei müssen die Buchstaben und Ziffern der Plakette mindestens 5mm groß und zudem dauerhaft lesbar sein.

Die CSC-Plakette lässt sich in drei Abschnitten betrachten:

Oberes Drittel

  • Ausgabe der CSC-Regel unter denen der Containerbau genehmigt wurde- GB (Großbritannien) ist das Länderkürzel im Beispielbild.
  • Genehmigungsbehörde (BV=Bureau Veritas) und das Jahr
  • Typenbezeichnung des Containers beim Hersteller
  • Seriennummer des Containers beim Hersteller

Mittleres Drittel

  • Eigner bzw. Betreiber des Containers
  • Angabe zur Behandlung des Holzbodens und Jahr
  • Hersteller des Containers

Unteres Drittel

  • ID-Nummer für die Zulassung dieses Containers
  • Indienststellung Monat/Jahr
  • ID-Nummer des Containers
  • max. Gesamtmasse in kg/LBS
  • Querkraft bei der Struktur des Containers beschädigt wird
  • Feld für das fällige Prüfdatum oder die ACEP-Registrierung

Die Schriftgröße von „CSC SAFETY APPROVAL“ muss mindestens 8mm betragen.

IICL

Auch wenn viele Container offensichtliche Schäden haben, müssen sie den CSC-Regeln entsprechen. Die Prüfung gemäß CSC oder ACEP erfolgt nach den Regelwerken des Institute of International Container Lessors (IICL)„, der weltweiten Organisation von Containervermietern. In diesen Regelwerken wird detailliert beschrieben, bei welchen Schadensformen/Schadensart repariert werden muss.

Es sind Maßtoleranzen festgelegt und auch die Art und Weise, wie eine Reparatur sachgerecht ausgeführt werden muss. Beispielsweise in der Form, dass Löcher im Boden bis max. 22 mm Durchmesser mit Hartholzstöpseln repariert werden dürfen, wenn sie nicht näher als 50 mm am Rand der Bodenplatte liegen.

Sobald der leere Container im Depot ankommt wird er von einem Container-Checker einer Sichtprüfung unterzogen. Dieser legt fest, ob der Container OK ist und nur gereinigt werden muss oder ob eine genauere Prüfung bezüglich des Reparaturaufwandes erforderlich ist.

Inspektionskriterien

Im Bild ein Auszug aus den Inspektionskriterien (Quelle: HCS-Hamburg)

Die Erfahrung zeigt, dass häufig die Reparaturkosten für Schäden dem letzten Nutzer des Containers in Rechnung gestellt werden. Deshalb sind alle Containerbenutzer gut beraten den Container genau zu prüfen und gegebenenfalls Mängel in einer Checkliste und mit Fotos zu dokumentieren. Zudem sollt in kritischen Fällen die Reederei/Spedition vor dem Beladen konsultiert werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Denn so kann bösen Überraschungen vorgebeugt werden.

Was sind die technischen Besonderheiten beim Container? Das wird Inhalt der nächsten Folge sein.

Ihr Sigurd Ehringer

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