Folge 4: Wer ist verantwortlich bei der Ladungssicherung?
Ganz einfach â immer der andere đ
Das bestehende RechtsgefĂŒhl verlĂ€sst viele am Transportbeteiligte bereits in den GrundzĂŒgen, wenn nach âdemâ Verantwortlichen gefragt wird. Dabei treffen immer mindestens 2 oder mehr ErfĂŒllungsgehilfen aufeinander.
Bei einer Beförderung von GĂŒtern nach deutschem Recht (z.B. Frachtrecht nach §§ 407ff. HGB, Speditionsrecht nach §§ 453 ff. HGB, ADSp) oder nach internationalem Recht (Internationale Beförderung auf der StraĂe nach CMR) treffen immer verschiedene ErfĂŒllungsgehilfen der Vertragsparteien aufeinander. Der Transport von GĂŒtern unterliegt nahezu fast immer diesen Bedingungen.
Die physische Ăbergabe des zu transportierenden Gutes muss nicht durch den Verlader bzw. Absender erfĂŒllt werden, er kann hierfĂŒr auch Dritte beauftragen. Dies ist nicht unĂŒblich und gilt selbstverstĂ€ndlich auch im Gefahrguttransport.
Zum Autor:
In einer Reihe von FachbeitrÀgen aus der Praxis, zu Themen rund um den Container und LKW, erhalten Sie Profiwissen aus erster Hand.
Wie sichert man Ladung korrekt und was sind die Grundlagen der Ladungssicherung?
Erarbeitet und vorgestellt werden sie von Wolfgang Neumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer von EUROSAFE:
- EU-Kommission Mitglied der Expertengruppe Cargo Securing
- Gerichtsgutachter Ă.b.u.v. SachverstĂ€ndiger Verpackung & Ladungssicherung (einschl. Gefahrgut) StraĂen-, Schienen- und Seeverkehr / IHK Hanau
- EURO EXPERT Personen-zertifizierter SachverstĂ€ndiger im Land-, See-, und Luftverkehr fĂŒr Ladungssicherung, Verpackung, Ladeeinheiten-Bildung, GroĂraum- und Schwertransporte sowie Ursachenanalyse- und Schadens-Bewertung gemÀà DIN/EN/ISO 17024
- VDI Mitglied im VDI-Richtlinien-Ausschuss 308.2
- VDI 2700 Blatt 18 Ladungssicherung von Big Bags und Sackware (palettiert); Obmann
- CEN EN 17321
- EUMOS GrĂŒnder des EuropĂ€ischen SachverstĂ€ndigenverbandes fĂŒr Transportsicherheit/ BrĂŒssel
- EU-Projects CARING; C.A.S.H. (Polizeiausbildung EU)
Folge 4: Wer ist verantwortlich bei der Ladungssicherung?
Betriebssicherheit
Die Betriebssicherheit muss durch den FahrzeugfĂŒhrer und Spediteur erbracht werden. Dabei sind die technische Ausstattung und die mitgefĂŒhrten Hilfsmittel in technisch einwandfreien Zustand mitzufĂŒhren. Zudem obliegen die Kontrollpflichten wie z.B. bei den Zurrmitteln (jĂ€hrliche ĂberprĂŒfung), ebenfalls dem FahrzeugfĂŒhrer und dem Spediteur.
Sofern ein sogenanntes âSub-Spediteurs-VerhĂ€ltnisâ entsteht, sind die Pflichten zur Betriebssicherheit uneingeschrĂ€nkt einzuhalten. AuĂerdem muss der FahrzeugfĂŒhrer auch die Anforderungen zur Lastverteilung vor Ort festlegen. Dies ist nicht vordergrĂŒndig Sache des Verladers, da er von der Rechtslogik nicht in erster Linie fĂŒr das bereitgestellte Fahrzeug fachkundig und schon gar nicht hauptsĂ€chlich verantwortlich ist.
Was sind die Pflichten des FrachtfĂŒhrers / Fahrers / Spediteur (im Selbsteintritt), die im Zusammenhang mit der Verladung stehen?
Auszug
- Betriebssichere Verladung (§ 412 HGB) â z.B. Lastverteilung
- Verkehrssichere Verstauung der Ladung (§ 22 Abs. 1 StVO)
- VorschriftsmĂ€Ăiger und unbeeintrĂ€chtigter Fahrzeugbetrieb (Fahrer; § 23 Abs. 1 StVO)
Wie kann die gesetzliche Forderung nach der Betriebssicherheit durch den Fahrer umgesetzt werden?
- Er muss ein geeignetes und betriebssicheres Fahrzeug bereitstellen
- Das Fahrzeug muss gemÀà § 16 StVZO zugelassen sein und gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO so gebaut und ausgerĂŒstet sein, dass der verkehrsĂŒbliche Betrieb niemanden schĂ€digt oder mehr als unvermeidbar gefĂ€hrdet, behindert oder belĂ€stigt
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemÀà §§ 29 ff. StVZO muss vorliegen
- Das Fahrzeug muss zum Transport des Ladegutes geeignet (Abmessungen Gewicht, Beladung/Verladung) sein und ggf. besondere technische AusrĂŒstung hinsichtlich des Ladegutes aufweisen
- MitfĂŒhren von ĂŒblichen, dem Ladegut angemessenen und wieder verwendbarer, Ladungssicherungsmittel (z.B. technisch einwandfreie Zurrmittel)
In welchen Schritten sollten Fahrer und Verlader bei einer Verladung vorgehen?
Der Fahrer und der Absender/Versender stimmen eine ordnungsgemĂ€Ăe Gewichtsverteilung im Vorfeld ab. Hierzu muss der Fahrer/FrachtfĂŒhrer oder Spediteur die Lastverteilung bestimmen. Denn er hat die meiste Kenntnis ĂŒber sein Fahrzeug und dessen Technik.
AuĂerdem muss der Fahrer den Verlader anweisen, dass das Fahrzeug bezĂŒglich der maximal zulĂ€ssigen Einzelachs-Gewichte verladen wird. Hier ist der Fahrer weisungsbefugt.
Der Verlader muss vorgeben, wie sein Ladegut beförderungssicher verladen werden muss. Denn nur er hat die hierfĂŒr erforderlichen Spezialkenntnisse.
AnschlieĂen hat der Fahrer dies zu prĂŒfen, soweit seine Fachkenntnisse dies ĂŒberhaupt zulassen. Es besteht somit eine Mitwirkungspflicht des Fahrers.
Sofern erkennbar ist, dass eine beförderungssichere Verladung nicht möglich ist oder nicht ausreichend ist, hat der Fahrer den Verlader auf diesen Umstand hinzuweisen und darf die Fahrt zudem auch ablehnen. Denn dann mĂŒssen zusĂ€tzliche MaĂnahmen ergriffen werden, um den gesetzlich geforderten Anforderungen aus der StVO § 22 zu entsprechen.
Wann liegt eine beförderungssichere Verladung vor?
Eine beförderungssichere Verladung liegt dann vor, wenn der sichere Betrieb des Fahrzeugs durch das Gut nicht beeintrÀchtigt ist, niemand gefÀhrdet, behindert oder belÀstigt werden kann und fahrzeugtechnische Eigenschaften eingehalten werden. Hierzu gehört:
- Einhaltung der Abmessungen, Achslasten sowie des Lastverteilplans
- StabilitÀt des Fahrzeugs und dessen Aufbau
- BremsfÀhigkeit
Der Fahrer hat zudem die Pflicht den Verlader ĂŒber die vorgeschriebenen Grenzen des zulĂ€ssigen Gesamtgewichts, der Achslasten und Abmessungen hinzuweisen.
Wer muss die Schwerpunktlage der Ladung und die Gewichtsverteilung beachten.
Der FrachtfĂŒhrer muss, unabhĂ€ngig davon, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafĂŒr sorgen, dass das Fahrzeug nach der Verladung und wĂ€hrend des gesamten Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist. Und dies gilt fĂŒr die gesamte Reisedauer.
Dabei dĂŒrfen demnach, die auf das Fahrzeug geladenen GĂŒter weder die StabilitĂ€t des Fahrzeugs, noch dessen BremsfĂ€higkeit unzulĂ€ssig beeintrĂ€chtigen. Es muss daher ferner gesichert sein, dass die GĂŒter nicht vom Fahrzeug fallen und auch ansonsten die Sicherheitsvorschriften gewahrt sind. Dies betrifft insbesondere das zulĂ€ssige Höchstgewicht, AusmaĂ der Beladung, Sicherung hinausragender GĂŒter usw.
Die Anforderungen an den FrachtfĂŒhrer sind umso höher, je spezialisiertere Kenntnisse fĂŒr die Wahrung der Betriebssicherheit erforderlich sind. Der FrachtfĂŒhrer hat sich daher nach dem Gewicht und auch nach dem Schwerpunkt des Gutes zu erkundigen (vgl. Koller, TranspR-Kommentar, 10. Auflage, 2020, § 412, Rd.-Nr. 42)
Die Betriebssicherheit im beladenen Zustand setzt vor, dass das Kraftfahrzeug die Ladung unter normalen UmstĂ€nden gefahrlos befördern kann. DafĂŒr ist der Fahrer verantwortlich, auch wenn andere, die er nicht beaufsichtigt, das Fahrzeug beladen oder wenn er das Fahrzeug zur weiteren FĂŒhrung ĂŒbernimmt. Dabei sind an die Sorgfalt des Fahrers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere bei GroĂraum- und Schwertransporten.
Verladerpflichten
GrundsÀtzliche Pflichten des Verladers/Absender/Auftraggeber die im Zusammenhang mit der Verladung stehen
Es gibt verschiedene Konstellationen wie ein VerladegeschĂ€ft abgeschlossen werden kann. Wohingegen das ĂŒblicherweise der Produzent mit seiner Logistikabteilung selbst ist. Jedoch ist im Zuge von Outsourcing-Prozessen auch eine Beauftragung von verantwortlichen EigenstĂ€ndigen und dem Unternehmen nicht zugehörigen Einheiten möglich. Doch Vorsicht! Denn wird ein Vertrag geschlossen, indem spezifische Aufgaben wie z.B. das Verladen von Big Bags vereinbart wird, so ist auch sicherzustellen, dass klar ist, wie dies geschehen soll und in welchen Fahrzeugen.
Aber der wichtigste Punkt ist, können die Big Bags mit den Produkten ĂŒberhaupt sicher transportiert werden oder mĂŒssen diese wegen Ihrer besonderen instabilen Eingeschalten in einem Container transportiert werden. HierĂŒber muss im Rahmen von Outsourcing-Prozessen Klarheit herrschen. Wird dies versĂ€umt, so wird bei Streitigkeiten oder UnfĂ€llen die Partnerschaft zwischen Produzenten und Dienstleister nicht erfolgreich weitergefĂŒhrt werden können.
Nachfolgend die wichtigsten Pflichten des Verladers:
- Verpackungspflicht (§ 411 HGB bzw. Ziff. 6 ADSp bzw. Art. 10 CMR) oder auch GGVSEB/RID/ADR/IMDG/ICEO
- Kennzeichnungspflicht (§ 411 HGB bzw. Ziff. 6.1.2 ADSp), Wichtig bei auĂermittiger Schwerpunktlage muss dies erkenntlich sein (siehe auch HPE-Richtline)
- Informationspflicht (§§ 410, 413 HGB bzw. Ziff. 3.3 . 3.6 ADSp), sin im inneren der Verpackung oder des Transportgutes bewegliche Teile oder sogar FlĂŒssigkeiten die zu einer VerĂ€nderung der physikalischen Verhaltensweisen fĂŒhren?
- Er ist verpflichtet zu verladen (§ 412 HGB)
- Der Verlader muss die entsprechenden Papiere mitgeben (z.B. Frachtbrieferstellung gemÀà § 408 HGB bzw. Art. 11 CMR)
- Er muss eine beförderungssichere Verladung sicherstellen (§ 412 HGB)
- Die Ladung muss verkehrssicher gestaut werden. (§ 22 Abs. 1 StVO)
Welche Informationen muss der Verlader bereitstellen?
Erteilen von Informationen und AuskĂŒnften; z.B.:
- Abmessungen, Gewicht, Kippverhalten des Ladegutes, da ggf. eine Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis benötigt wird
- Inhalt der verpackten Sendung
- UnvertrÀglichkeit (Zusammenladung, Kontakt mit OberflÀche)
- Bereitstellung von nötigen Papieren / Urkunden
- B.: Gefahrgutpapiere, Papiere fĂŒr int. Transporte (Zoll o.Ă€.)
- Dem FrachtfĂŒhrer wird zugebilligt, auf die Angaben des Absenders vertrauen zu dĂŒrfen
- BeförderungsfĂ€higes Ladegut mit einer transportsicheren Verpackung und Einrichtungen zur Ladungssicherung zur VerfĂŒgung stellen:
- BeförderungsfÀhigkeit
- Ein Ladegut ist nur beförderungsfÀhig, wenn es selbst gesichert werden kann
- Sensible Maschinen sollten beispielsweise in stabilen Holzkisten verstaut sein
- Ladung, Spannketten, GerÀte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen
- Transportsichere Verpackung (Warenkenntnis beim Verlader/Produzenten)
MaĂgebend sind folgende Transportcharakteristiken:
- Fahrzeug, Strecke (ErschĂŒtterungen, FliehkrĂ€fte in engen Kurven)
- Notsituationen (mögliche Notbremsungen)
- Witterung & Jahreszeit (Hitze, KĂ€lte)
- Sicherung von EinzelpackstĂŒcken auf Paletten / im Container
- Ausreichend dimensionierte Einrichtungen zur Ladungssicherung, z.B.: Zurrpunkte, Belastungszonen
- DurchfĂŒhren der beförderungssicheren Verladung:
- Laden & Stauen: Verlangt den Schutz des Gutes vor Verlust oder BeschĂ€digung durch transportĂŒbliche Ă€uĂere Einwirkungen
- FliehkrÀfte wÀhrend Kurvenfahrten
- BeschleunigungskrĂ€fte bei plötzlichen BremsstöĂen und Ausweichmanövern
- VertikalkrĂ€fte aufgrund schlechter StraĂenverhĂ€ltnisse sowie scheuern, reiben und drĂŒcken soll verhindert werden
- Befestigen: Sichern des Ladegutes
- mittels Zurrgurten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln die Ladung gegen dynamische EinflĂŒsse
- wÀhrend der Fahrt (s.o.) sichern
- Ladung vor Umfallen und Herabfallen sowie vor Verschieben auf der LadeflÀche sichern
- Der Versender darf nicht davon ausgehen, dass der FrachtfĂŒhrer mit RĂŒcksicht auf die ĂŒbermĂ€Ăige Empfindlichkeit des Gutes besonders
- vorsichtig oder langsam fĂ€hrt oder besonders schlechte StraĂen meidet
- Falls das Ladegut es ausnahmsweise nicht zulÀsst einen Transport innerhalb der gesetzlichen Fahrzeugabmessungen und/oder Achslasten bzw. Gesamtmassen zu realisieren, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO und/oder eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO notwendig
- der Verlader hat im Rahmen des Genehmigungsbescheides dafĂŒr sorge zu tragen, dass
- die genehmigten Fahrzeugabmessungen und LademaĂĂŒberschreitungen
- die erlaubten zulÀssigen Achslasten und Gesamtgewichte
- nicht ĂŒberschritten werden
- Unterbindet der Verlader einen unerlaubten Transport nicht, handelt er ordnungswidrig. Er hat also die Pflicht, dass die genehmigten Ausnahmen eingehalten werden (Mitverantwortung).
Wer hĂ€ufig Fahrzeuge belĂ€dt, kennt in der Regel die gebrĂ€uchlichen Fahrzeugtypen und ihr zulĂ€ssiges Gesamtgewicht. So wird von ihm erwartet, die zulĂ€ssige Nutzlast des Fahrzeugs abzuschĂ€tzen. Daher kann ihm eine erhebliche Ăberschreitung des zulĂ€ssigen Gewichts als Vorsatz angerechnet werden.
ĂberprĂŒfung der (zusĂ€tzlichen) Kenntlichmachung fĂŒr Fahrzeuge mit Ăberbreite/ĂberlĂ€nge bzw. fĂŒr ĂŒber das Fahrzeug hinausragende Ladegut (dienen der Verkehrssicherheit sowie Auflage der Genehmigung).
Welche weiteren rechtlichen Aspekte der Ladungssicherung sind zu beachten? Dazu werden Sie in der nÀchsten Folge mehr erfahren.
Ihr Wolfgang Neumann.
Wolfgang ist in vielen richtungsweisenden und gesetzprĂ€genden Organisationen tĂ€tig. Sein Wissen und unser KnowHow flieĂen dadurch direkt in die Optimierungen der Logistikbranche ein.
In eigener Sache:
Rothschenk. Das sind wir.
Rothschenk ist ein Hersteller von Ladungssicherung fĂŒr Ăberseecontainer. Im beschaulichen mittelfrĂ€nkischen Aub, entwickeln, testen und vertreiben wir eigene Ladungssicherungsmittel wie StausĂ€cke/Staupolster, Lashing RĂŒckhaltesysteme, Kantenschutzwinkel, Antirutschmatten, Zurrgurte und Fass-Sicherungen. Einen kleinen Einblick in unsere Produktwelt erhalten Sie in unserem Online Shop: [R] SHOP24.
Wir entwickeln fĂŒr unsere Kunden, zu denen auch GroĂkonzerne z.B. aus der Chemie-, GetrĂ€nke– und Automobilbranche gehören, indiviuelle Ladungssicherung. Daher sind wir es gewöhnt uns in unserer eigenen Forschungs- und Testabteilung neue Produkte und Lösungen einfallen zu lassen.
Wir stehen fĂŒr QualitĂ€t „Made in Germany„. Nicht nur bei der Entwicklung, sondern auch bei der Herstellung. Denn wir sind der einzige Hersteller fĂŒr Ladungssicherung mit einem eigenen Produktionsstandort in Deutschland. Echtes „Made in Germany“ eben.
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Wir antworten natĂŒrlich zĂŒgig und professionell. Ihr Rothschenk Team.
Kommentare (9)
Danke fĂŒr den informativen Beitrag zur Ladungssicherung. Mein Onkel ist Fernfahrer und lĂ€sst seinen LKW oft vom HAENNI Radlastwaagen Service wiegen. Es ist gut zu wissen, dass die Einhaltung der Abmessungen, Achslasten sowie des Lastverteilplans wichtig fĂŒr eine beförderungssichere Verladung sind.
Ebenfalls danke fĂŒr das positive Feedback. Wir freuen uns immer, wenn FachbeitrĂ€ge zur Sicherheit beitragen – dann erfĂŒllen unsere kostenlosen BlogÂŽs Ihren Sinn. HAENNI Radlastwagen unterstĂŒtzen dies natĂŒrlich mit kompetenter Power. In dem Sinne: „Allzeit gute Fahrt“. Das Rothschenk Team
Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Transportunternehmen. Dabei ist es gut zu wissen, dass dabei das Speditionsrecht gilt. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.
Hallo Dennis,
vielen Dank fĂŒr deinen Kommentar. Die Punkte betriebssichere Verladung, verkehrssichere Verstauung der Ladung und vorschriftsmĂ€Ăiger und unbeeintrĂ€chtigter Fahrzeugbetrieb sind tatsĂ€chlich Punkte die vorab geklĂ€rt sein mĂŒssen. Gerade bei einem Outsourcing der Verladung und des Transports kann man sich da viel Ărger sparen. Viel GlĂŒck bei der Suche nach einer geeigneten Spedition. Dein Rothschenk Team.
Ich kann mir vorstellen, dass die BremsfĂ€higkeit eine der wichtigsten Punkt ist. Denn wenn der Transporter ĂŒberladen ist, ist es vermutlich auch schwerer zu bremsen. AuĂerdem finde ich die Regelung zur Verantwortlichkeit der Ladung spannend.
Hallo Birgit, vielen Dank fĂŒrÂŽs Feedback. Das Gewicht der Ladung hat natĂŒrlich viel Auswirkung auf das Fahrverhalten des LKWÂŽs, nicht nur beim Bremsen. Allerdings können MaĂnahmen wie das Unterlegen einer Antirutschmatte die Reibwerte deutlich erhöhen. Wir empfehlen dazu unsere Blog FachbeitrĂ€ge, z.B.: https://rothschenk.de/folge-12-wie-funktioniert-eine-antirutschmatte/. LG, dein Rothschenk Team.
Hallo Thomas. Vielen Dank fĂŒr den Link. Die Rutschmatte trĂ€gt vermutlich einiges zum sicheren Fahren bei Transporten hinzu. Ihnen und dem Unternehmen viel Erfolg!
Mein Mann arbeitet bei einem Unternehmen fĂŒr Schwertransporte. Daher kennt er es sehr gut, dass man immer versucht, dem anderen die Schuld in die Schuhe zu schieben, wenn mal etwas schieflaufen sollte. Zum GlĂŒck kommt dies aber nur sehr selten vor.
Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Schwerlasttransporter. Dabei ist es gut zu wissen, dass es auch ein Speditionsrecht in Deutschland gibt. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.