Folge 4: Wer ist verantwortlich bei der Ladungssicherung?

Ganz einfach – immer der andere 😊

Das bestehende Rechtsgefühl verlässt viele am Transport beteiligte bereits in den Grundzügen, wenn nach „dem“ Verantwortlichen gefragt wird. Dabei treffen immer mindestens 2 oder mehr Erfüllungsgehilfen aufeinander.

Bei einer Beförderung von Gütern nach deutschem Recht (z.B. Frachtrecht nach §§ 407ff. HGB, Speditionsrecht nach §§ 453 ff. HGB, ADSp) oder nach internationalem Recht (Internationale Beförderung auf der Straße nach CMR) treffen immer verschiedene Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien aufeinander. Der Transport von Gütern unterliegt nahezu fast immer diesen Bedingungen.

Die physische Übergabe des zu transportierenden Gutes muss nicht durch den Verlader bzw. Absender erfüllt werden, er kann hierfür auch Dritte beauftragen. Dies ist nicht unüblich und gilt selbstverständlich auch im Gefahrguttransport.

Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheit muss durch den Fahrzeugführer und Spediteur erbracht werden. Dabei sind die technische Ausstattung und die mitgeführten Hilfsmittel in technisch einwandfreien Zustand mitzuführen. Zudem obliegen die Kontrollpflichten wie z.B. bei den Zurrmitteln (jährliche Überprüfung), ebenfalls dem Fahrzeugführer und dem Spediteur.

Sofern ein sogenanntes „Sub-Spediteurs-Verhältnis“ entsteht, sind die Pflichten zur Betriebssicherheit uneingeschränkt einzuhalten. Außerdem muss der Fahrzeugführer auch die Anforderungen zur Lastverteilung vor Ort festlegen. Dies ist nicht vordergründig Sache des Verladers, da er von der Rechtslogik nicht in erster Linie für das bereitgestellte Fahrzeug fachkundig und schon gar nicht hauptsächlich verantwortlich ist.

Was sind die Pflichten des Frachtführers / Fahrers / Spediteur (im Selbsteintritt), die im Zusammenhang mit der Verladung stehen?
  • Betriebssichere Verladung (§ 412 HGB) – z.B. Lastverteilung
  • Verkehrssichere Verstauung der Ladung (§ 22 Abs. 1 StVO)
  • Vorschriftsmäßiger und unbeeinträchtigter Fahrzeugbetrieb (Fahrer; § 23 Abs. 1 StVO)
Wie kann die gesetzliche Forderung nach der Betriebssicherheit durch den Fahrer umgesetzt werden?
  • Er muss ein geeignetes und betriebssicheres Fahrzeug bereitstellen
  • Das Fahrzeug muss gemäß § 16 StVZO zugelassen sein und gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO so gebaut und ausgerüstet sein, dass der verkehrsübliche Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt
  • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß §§ 29 ff. StVZO muss vorliegen
  • Das Fahrzeug muss zum Transport des Ladegutes geeignet (Abmessungen Gewicht, Beladung/Verladung) sein und ggf. besondere technische Ausrüstung hinsichtlich des Ladegutes aufweisen
  • Mitführen von üblichen, dem Ladegut angemessenen und wieder verwendbarer, Ladungssicherungsmittel (z.B. technisch einwandfreie Zurrmittel)
In welchen Schritten sollten Fahrer und Verlader bei einer Verladung vorgehen?

Der Fahrer und der Absender/Versender stimmen eine ordnungsgemäße Gewichtsverteilung im Vorfeld ab. Hierzu muss der Fahrer/Frachtführer oder Spediteur die Lastverteilung bestimmen. Denn er hat die meiste Kenntnis über sein Fahrzeug und dessen Technik.
Außerdem muss der Fahrer den Verlader anweisen, dass das Fahrzeug bezüglich der maximal zulässigen Einzelachs-Gewichte verladen wird. Hier ist der Fahrer weisungsbefugt.

Der Verlader muss vorgeben, wie sein Ladegut beförderungssicher verladen werden muss. Denn nur er hat die hierfür erforderlichen Spezialkenntnisse.
Anschließen hat der Fahrer dies zu prüfen, soweit seine Fachkenntnisse dies überhaupt zulassen. Es besteht somit eine Mitwirkungspflicht des Fahrers.

Sofern erkennbar ist, dass eine beförderungssichere Verladung nicht möglich ist oder nicht ausreichend ist, hat der Fahrer den Verlader auf diesen Umstand hinzuweisen und darf die Fahrt zudem auch ablehnen. Denn dann müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um den gesetzlich geforderten Anforderungen aus der StVO § 22 zu entsprechen.

Wann liegt eine beförderungssichere Verladung vor?

Eine beförderungssichere Verladung liegt dann vor, wenn der sichere Betrieb des Fahrzeugs durch das Gut nicht beeinträchtigt ist, niemand gefährdet, behindert oder belästigt werden kann und fahrzeugtechnische Eigenschaften eingehalten werden. Hierzu gehört:

  • Einhaltung der Abmessungen, Achslasten sowie des Lastverteilplans
  • Stabilität des Fahrzeugs und dessen Aufbau
  • Bremsfähigkeit

Der Fahrer hat zudem die Pflicht den Verlader über die vorgeschriebenen Grenzen des zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten und Abmessungen hinzuweisen.

Wer muss die Schwerpunktlage der Ladung und die Gewichtsverteilung beachten?

Der Frachtführer muss, unabhängig davon, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafür sorgen, dass das Fahrzeug nach der Verladung und während des gesamten Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist. Und dies gilt für die gesamte Reisedauer.

Dabei dürfen demnach, die auf das Fahrzeug geladenen Güter weder die Stabilität des Fahrzeugs, noch dessen Bremsfähigkeit unzulässig beeinträchtigen. Es muss daher ferner gesichert sein, dass die Güter nicht vom Fahrzeug fallen und auch ansonsten die Sicherheitsvorschriften gewahrt sind. Dies betrifft insbesondere das zulässige Höchstgewicht, Ausmaß der Beladung, Sicherung hinausragender Güter usw.

Die Anforderungen an den Frachtführer sind umso höher, je spezialisiertere Kenntnisse für die Wahrung der Betriebssicherheit erforderlich sind. Der Frachtführer hat sich daher nach dem Gewicht und auch nach dem Schwerpunkt des Gutes zu erkundigen (vgl. Koller, TranspR-Kommentar, 10. Auflage, 2020, § 412, Rd.-Nr. 42).

Die Betriebssicherheit im beladenen Zustand setzt vor, dass das Kraftfahrzeug die Ladung unter normalen Umständen gefahrlos befördern kann. Dafür ist der Fahrer verantwortlich, auch wenn andere, die er nicht beaufsichtigt, das Fahrzeug beladen oder wenn er das Fahrzeug zur weiteren Führung übernimmt. Dabei sind an die Sorgfalt des Fahrers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Großraum- und Schwertransporten.

Verladerpflichten

Grundsätzliche Pflichten des Verladers/Absender/Auftraggeber die im Zusammenhang mit der Verladung stehen

Es gibt verschiedene Konstellationen wie ein Verladegeschäft abgeschlossen werden kann. Wohingegen das üblicherweise der Produzent mit seiner Logistikabteilung selbst ist. Jedoch ist im Zuge von Outsourcing-Prozessen auch eine Beauftragung von verantwortlichen Eigenständigen und dem Unternehmen nicht zugehörigen Einheiten möglich. Doch Vorsicht! Denn wird ein Vertrag geschlossen, indem spezifische Aufgaben wie z.B. das Verladen von Big Bags vereinbart wird, so ist auch sicherzustellen, dass klar ist, wie dies geschehen soll und in welchen Fahrzeugen.

Aber der wichtigste Punkt ist, können die Big Bags mit den Produkten überhaupt sicher transportiert werden oder müssen diese wegen Ihrer besonderen instabilen Eingeschalten in einem Container transportiert werden. Hierüber muss im Rahmen von Outsourcing-Prozessen Klarheit herrschen. Wird dies versäumt, so wird bei Streitigkeiten oder Unfällen die Partnerschaft zwischen Produzenten und Dienstleister nicht erfolgreich weitergeführt werden können.

Was sind die wichtigsten Pflichten des Verladers?
  • Verpackungspflicht (§ 411 HGB bzw. Ziff. 6 ADSp bzw. Art. 10 CMR) oder auch GGVSEB/RID/ADR/IMDG/ICEO
  • Kennzeichnungspflicht (§ 411 HGB bzw. Ziff. 6.1.2 ADSp), Wichtig bei außermittiger Schwerpunktlage muss dies erkenntlich sein (siehe auch HPE-Richtline)
  • Informationspflicht (§§ 410, 413 HGB bzw. Ziff. 3.3 . 3.6 ADSp), sin im inneren der Verpackung oder des Transportgutes bewegliche Teile oder sogar Flüssigkeiten die zu einer Veränderung der physikalischen Verhaltensweisen führen?
  • Er ist verpflichtet zu verladen (§ 412 HGB)
  • Der Verlader muss die entsprechenden Papiere mitgeben (z.B. Frachtbrieferstellung gemäß § 408 HGB bzw. Art. 11 CMR)
  • Er muss eine beförderungssichere Verladung sicherstellen (§ 412 HGB)
  • Die Ladung muss verkehrssicher gestaut werden. (§ 22 Abs. 1 StVO)
Welche Informationen muss der Verlader bereitstellen?

Erteilen von Informationen und Auskünften; z.B.:

  • Abmessungen, Gewicht, Kippverhalten des Ladegutes, da ggf. eine Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis benötigt wird
  • Inhalt der verpackten Sendung
  • Unverträglichkeit (Zusammenladung, Kontakt mit Oberfläche)
  • Bereitstellung von nötigen Papieren / Urkunden
  • B.: Gefahrgutpapiere, Papiere für int. Transporte (Zoll o.ä.)
  • Dem Frachtführer wird zugebilligt, auf die Angaben des Absenders vertrauen zu dürfen
  • Beförderungsfähiges Ladegut mit einer transportsicheren Verpackung und Einrichtungen zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen:
  • Beförderungsfähigkeit
  • Ein Ladegut ist nur beförderungsfähig, wenn es selbst gesichert werden kann
  • Sensible Maschinen sollten beispielsweise in stabilen Holzkisten verstaut sein
  • Ladung, Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen
  • Transportsichere Verpackung (Warenkenntnis beim Verlader/Produzenten)
Maßgebend sind folgende Transportcharakteristiken:
  • Fahrzeug, Strecke (Erschütterungen, Fliehkräfte in engen Kurven)
  • Notsituationen (mögliche Notbremsungen)
  • Witterung & Jahreszeit (Hitze, Kälte)
  • Sicherung von Einzelpackstücken auf Paletten / im Container
  • Ausreichend dimensionierte Einrichtungen zur Ladungssicherung, z.B.: Zurrpunkte, Belastungszonen
  • Durchführen der beförderungssicheren Verladung:
  • Laden & Stauen: Verlangt den Schutz des Gutes vor Verlust oder Beschädigung durch transportübliche äußere Einwirkungen
  • Fliehkräfte während Kurvenfahrten
  • Beschleunigungskräfte bei plötzlichen Bremsstößen und Ausweichmanövern
  • Vertikalkräfte aufgrund schlechter Straßenverhältnisse sowie scheuern, reiben und drücken soll verhindert werden
  • Befestigen: Sichern des Ladegutes
  • mittels Zurrgurten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln die Ladung gegen dynamische Einflüsse
  • während der Fahrt (s.o.) sichern
  • Ladung vor Umfallen und Herabfallen sowie vor Verschieben auf der Ladefläche sichern
  • Der Versender darf nicht davon ausgehen, dass der Frachtführer mit Rücksicht auf die übermäßige Empfindlichkeit des Gutes besonders
  • vorsichtig oder langsam fährt oder besonders schlechte Straßen meidet
  • Falls das Ladegut es ausnahmsweise nicht zulässt einen Transport innerhalb der gesetzlichen Fahrzeugabmessungen und/oder Achslasten bzw. Gesamtmassen zu realisieren, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO und/oder eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO notwendig
  • der Verlader hat im Rahmen des Genehmigungsbescheides dafür sorge zu tragen, dass
  • die genehmigten Fahrzeugabmessungen und Lademaßüberschreitungen
  • die erlaubten zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte
  • nicht überschritten werden
  • Unterbindet der Verlader einen unerlaubten Transport nicht, handelt er ordnungswidrig. Er hat also die Pflicht, dass die genehmigten Ausnahmen eingehalten werden (Mitverantwortung).

Wer häufig Fahrzeuge belädt, kennt in der Regel die gebräuchlichen Fahrzeugtypen und ihr zulässiges Gesamtgewicht. So wird von ihm erwartet,  die zulässige Nutzlast des Fahrzeugs abzuschätzen. Daher kann ihm eine erhebliche Überschreitung des zulässigen Gewichts als Vorsatz angerechnet werden.

Überprüfung der (zusätzlichen) Kenntlichmachung für Fahrzeuge mit Überbreite/Überlänge bzw. für über das Fahrzeug hinausragende Ladegut (dienen der Verkehrssicherheit sowie Auflage der Genehmigung).

Welche weiteren rechtlichen Aspekte der Ladungssicherung sind zu beachten? Dazu werden Sie in der nächsten Folge mehr erfahren.

Ihr Wolfgang Neumann

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