Folge 17: Havarien und die Rückschlüsse auf die Ladung und das Stauen

Immer wieder kommt es zu Schiffsunfällen und Havarien. Ein Teil davon geht auf das Konto von falschen Angaben zur Ladung, zum Gewicht oder falsche bzw. fehlende Klassifizierung bei Gefahrgütern.

Mangelhafte Ladungssicherung führt zu Transportschäden. Nicht selten kommt es zum Totalverlust der Schiffe.

Alle Vorfälle werden eingehend von verschiedenen Behörden untersucht, bis es zu einem abschließenden Urteil kommt. Danach werden Überlegungen angestellt, wie sich in Zukunft solche Vorfälle verhindern lassen.

Wir als Verlader/Containerpacker erfahren diese Ergebnisse in Form von Änderungen, Ergänzungen oder besonderen Anmerkungen zu oder in Vorschriften und Gesetzen.

Dies ist zum Beispiel die zweijährige Aktualisierung des IMDG-Code, das Regelwerk für Gefahrgut-Transporte mit/auf Schiffen. Die Details dazu sind in den Spalten 15, 16a und 16b der Tabelle 3.2 zu finden.

Die Spalte 15 des IMDG-Code bezieht sich auf den EMS-Code.

Er gliedert sich in zwei Teile:

  • Empfehlungen für die Bekämpfung von Feuer mit den Kürzeln F-A bis F-J
  • Empfehlungen für die Bekämpfung von Leckagen mit den Kürzeln S-A bis S-Z

Der Versender von Gefahrgut muss im Beförderungspapier die Kürzel des EMS-Code, bezogen auf die UN-Nummer, benennen.

Beispiel: UN-1950 Druckgaspackungen (Aerosole)

  • EMS-Code: F-D
  • EMS-Code: S-U

Enthält die Beförderungseinheit, z.B. der Container, Druckgaspackungen, dann gelten für die Schiffsbesatzungen im Falle eines Unfalles oder einer Leckage die nebenstehenden Regeln (Auszüge).

Die Spalte 16a des IMDG-Code bezieht sich auf die Stauung und Handhabung von Gefahrgütern auf Schiffen. Das Beispiel bezieht sich auszugsweise auf Gefahrgüter der Klassen 2-9, welche in begrenzten Mengen verpackt sind. Sie können an Deck oder unter Deck gestaut werden.

Im Detail gelten die Hinweise, die konkret zur UN-Nummer genannt werden.

Die Spalte 16b des IMDG-Code bezieht sich auf die Trennung von Beförderungseinheiten auf dem Schiff, in Abhängigkeit von den Gefahrgütern, die sie enthalten.

Die Hinweise beziehen sich auf die UN-Nummer 1950 Druckgaspackungen.

Die Grundlage für solche Regelungen ist die „International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS), welche 1914 nach dem Untergang der Titanic verabschiedet wurde.

Sie wird nach Bedarf/Anlass in Abständen immer wieder aktualisiert. Hier werden Grundsätze vereinbart, welche dann von der „International Maritime Organization (IMO) in detaillierte Maßnahmen umgesetzt werden.

Eine davon ist das „Verifizierte Bruttogewicht“ das 2014 mit dem MSC.1/Circ. 1475 9 June 2014 in Kraft gesetzt wurde.

Diese Thematik wird in einer der nächsten LaSi-Blog-Folge behandelt werden.

Ihr Sigurd Ehringer

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