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Folge 67: Sicherungsmethoden im Wandel der Zeit – 1934 bis heute

Manchmal kann es Sinn machen auch mal zurückzublicken, um zu erkennen, wieviel sich verändert hat. Zum Beispiel mit der Frage, seit wann gibt es denn die Straßenverkehrsordnung oder musste die Ladung schon immer gesichert werden?

Meistens kommen geschätzte oder geratenen Jahreszahlen und ein mehr oder minder standhaft geäußertes Ja/Nein als Antwort.

Die erste Straßenverkehrsordnung wurde am 28.05.1934 erlassen.

(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenverkehrs-Ordnung_(Deutschland)

Der §25 sollten jedem Verkehrsteilnehmer bekannt vorkommen. Die Wortwahl stimmt fast mit dem heutigen §1(2) überein.

Der §30(1) der Verordnung ist so gefasst, dass das Sichern der Ladung nicht ausdrücklich gefordert ist, jedoch liegt es nahe, wenn der Sinn des Paragraphen erfüllt werden soll.

Im Jahr 1937 wurde die StVO überarbeitet und die Regelung für die Ladung kommt nun statt im §30 im §19(1) zu Ausdruck.

16.11.1970 wurde der Text wie nebenstehend geändert und in den §22(1) gepackt.

Wann genau der §19 in den §22 umgewandelt wurde, konnte ich nicht herausfinden. Vielleicht kann mir einer der Leser dabei weiterhelfen.

Jedoch wurde konkret gefordert, dass die Ladung gegen Herabfallen „besonders“ zu sichern ist.

§22(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.

Am 22. Dezember 2005 wurde der aktuell gültige Text veröffentlicht.

§22(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Mit dieser Änderung des §22(1) StVO wurde konkretisiert, was der Gesetzgeber eigentlich wollte. Er sagte:

  • „selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung“ darf die Ladung weder
  • „verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen“
  • „dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“


Die dritte Aufzählung ist die entscheidende, denn es wird auf Regeln verwiesen. Im Allgemeinen wird darunter u.a. die Richtlinienreihe VDI-2700ff „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ verstanden. Dort werden verschiedene Sicherungsmethoden genannt und deren Berechnung beschrieben. Natürlich darf auch die EN-12195 und der CTU-Code nicht vergessen werden. Die wesentlichen Inhalte sind jedoch vergleichbar, so haben z.B. die Beschleunigungen in allen Regelwerken die gleichen Werte.

Im Fall des Falles wird die mangelhafte Ladungssicherung durch Gutachter überprüft um festzustellen, ob die „anerkannten Regeln der Technik“ eingehalten wurden. Es wird auch überprüft, ob die Umsetzung sich so gestaltet, dass die Vorgaben des §22 StVO erfüllt wurden. Die VDI-Richtlinien lassen ausdrücklich auch andere Methoden zu, wenn sie die vorgegebenen Ziele erreichen. Allerdings müssen sie von einer unabhängigen Organisation bestätig werden und wiederholbare Ergebnisse erbringen.

Eine Sicherung (HebtschoMethode), die das Bauchgefühl „wird schon halten, ich fahre nicht weit oder es ist noch nie etwas passiert“ bedient, erfüllt diese Kriterien nicht. Weshalb davon abzuraten ist. Leider ist diese Praxis nicht nur bei den Verladern üblich, sondern auch bei den Fahrern, die ja auf alle Fälle eine fundierte Ausbildung haben müssen.


Deswegen versuche ich mit der nachfolgenden Grafik die Methoden, nach den Wirkungsprinzipien Formschluß und Kraftschluss, zu ordnen und übersichtlich darzustellen. Es ist meine persönliche Betrachtungsweise und vielleicht übernimmt der eine oder andere die Darstellung.

Es lässt sich leicht erkennen, dass die Variantenvielfalt eindeutig bei den formschlüssigen Methoden liegt, in der Praxis jedoch die kraftschlüssige Methode Niederzurren überwiegt. Die gelb umrandete Gruppe umfasste die Klemmbretter (korrekt: Zwischenwandverschluß), Klemmstangen und Klemmbalken. Die Verschluss-Mechanik beruht auf dem Prinzip der Reibung.

Leider sieht man in der Praxis jedoch häufig nur die Niederzurr-Methode. Es ist die einfachste, aber auch die, die mit den meisten Risiken behaftet ist.

Ebenso häufig sieht man die Verwendung von Klemmbrettern zur Sicherung der Ladung nach hinten.

Werden die Klemmbretter, was häufig vorkommt, auch auf einem Sattelauflieger mit einer Nutzlast von technisch 27.000kg eingesetzt, dann ist die Blockierkraft von 400daN zum Sichern der Ladung, auch wenn es 2-3 Bretter sind, unzureichend.

Auch diese Methode ist eher etwas für das Auge „besser als nichts“, als dass die Ladung ausreichend gesichert ist.
In den nächsten Folgen werde ich detailliert auf einzelne Methoden eingehen und deren Vorteile sowie die Risiken bei der Anwendung darstellen.

Wie immer sollen meine Ausführungen die Thematik nur anreißen, aber nicht erschöpfend behandeln. Wer sich mit der Aufgabenstellung vertraut macht, wird vielleicht Lösungen finden, die einfach und besser sind. Lediglich nichts tun erhöht das allgemeine Risiko während der Transportphase für alle Beteiligten und das sollte unbedingt vermieden werden.

Packen Sie es an, es kann nur besser werden!

Ihr Sigurd Ehringer

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